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   BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19   

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https://dejure.org/2020,24977
BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19 (https://dejure.org/2020,24977)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2020 - XIII ZB 39/19 (https://dejure.org/2020,24977)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 39/19 (https://dejure.org/2020,24977)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    Verordnung (EU) Nr. 604/2013, § 417 FamFG, § ... 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG, § 65 Abs. 4 FamFG, § 72 Abs. 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 4 FamFG, § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG, §§ 424, 426 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung eines Asylbewerbers; Voraussetzungen des Haftantrags; Voraussetzungen einer wirksamen Verfahrensabgabe nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG

  • rewis.io

    Sicherungshaft: Notwendigkeit näherer Erläuterungen zum Zeitaufwand für Buchung eines Fluges bei Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft; zuständiges Gericht nach wirksamer Verfahrensabgabe

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung eines Asylbewerbers; Voraussetzungen des Haftantrags; Voraussetzungen einer wirksamen Verfahrensabgabe nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG

  • datenbank.nwb.de

    Sicherungshaft: Notwendigkeit näherer Erläuterungen zum Zeitaufwand für Buchung eines Fluges bei Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft; zuständiges Gericht nach wirksamer Verfahrensabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 53/19

    Anforderungen an die Anordnung einer Überstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19
    Diese Frist kann nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 9 Abs. 1a DurchführungsVO unter Verwendung des in Anhang VI DurchführungsVO abgedruckten Formulars höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung auf Grund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 11).

    Ob die Ausländerbehörde die Überstellung zu Recht betreibt, hat er grundsätzlich nicht in Frage zu stellen, da er damit in unzulässiger Weise in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingriffe (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12 mwN).

    In einem solchen Fall muss der Haftrichter den Stand und voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklären (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 14, und XIII ZB 64/19, juris Rn. 6).

  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 4/17

    Gebotenheit einer näheren Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19
    In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel auch dann nicht geboten, wenn die beteiligte Behörde lediglich mitteilt, dass die Abschiebung in Absprache mit der für die Organisation sicherheitsbegleiteter Rückführungen zuständigen Stelle innerhalb eines bis zu sechs Wochen betragenden Zeitraums durchgeführt werden könne (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19).

    Nur wenn die Behörde einen längeren Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen für erforderlich hält, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies unter Ausführungen etwa zu der Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation und gegebenenfalls weiterer maßgeblicher Umstände nachvollziehbar erklärt (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9).

    Eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes durch die Behörde ist in aller Regel auch bei Benennung eines konkreten, innerhalb von sechs Wochen liegenden Datums nicht geboten, da sich auch in einem solchen Fall grundsätzlich ohne weiteres erschließt, dass der organisatorische Aufwand einen entsprechenden Zeitraum in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 6/19, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15

    Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19
    Das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht ist auch für die Entscheidung über eine vor der Abgabe erhobene Beschwerde gegen die Haftanordnung des abgebenden Gerichts zuständig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293).

    Aus dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluss vom 2. März 2017 (V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 9) folgt zwar, dass für eine Entscheidung über die Verlängerung der Abschiebungs- (oder Überstellungs-) Haft das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig ist, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf.

  • BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1615/06

    Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässige

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19
    Die Abgabe des Verfahrens hängt nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG allein von Zweckmäßigkeitserwägungen ab (vgl. BVerfG, InfAuslR 2009, 249, 250).

    Denn eine sachgerechte Entscheidung über eine Verfahrensabgabe erfordert die Kenntnis der durch sie berührten Interessen des Betroffenen (vgl. BVerfG, InfAuslR 2009, 249, 250; BeckOK AuslR/Brinktrine [1.8.2019], § 106 AufenthG Rn. 9; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 106 AufenthG Rn. 10).

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 26/19

    Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung;

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19
    In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel auch dann nicht geboten, wenn die beteiligte Behörde lediglich mitteilt, dass die Abschiebung in Absprache mit der für die Organisation sicherheitsbegleiteter Rückführungen zuständigen Stelle innerhalb eines bis zu sechs Wochen betragenden Zeitraums durchgeführt werden könne (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19).

    Nur wenn die Behörde einen längeren Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen für erforderlich hält, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies unter Ausführungen etwa zu der Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Luftverkehrsunternehmen, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation und gegebenenfalls weiterer maßgeblicher Umstände nachvollziehbar erklärt (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9).

  • BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 64/19

    Anordnung der Verlängerung der Haft zur Sicherung der Überstellung des

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19
    In einem solchen Fall muss der Haftrichter den Stand und voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklären (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 14, und XIII ZB 64/19, juris Rn. 6).
  • AG Eisenhüttenstadt, 18.06.2014 - 23 XIV 43/14

    Sicherungshaft, Übernahme des Verfahrens, Abhilfemöglichkeit, Abhilfe,

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19
    (aa) Nach einer Auffassung umfasst eine solche Verfahrensabgabe nur Entscheidungen, die zeitlich nach einer erstinstanzlich abschließend angeordneten Freiheitsentziehungsmaßnahme zu treffen sind (Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 106 AufenthG Rn. 5 unter Verweis auf AG Eisenhüttenstadt, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 23 XIV 43/14 [nicht veröffentlicht]; HK-AuslR/Stahmann, 2. Aufl., § 106 AufenthG Rn. 18).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19
    Die Rechtsbeschwerde hat mit Ausnahme der Klarstellung bezüglich der Dolmetscherkosten, die zwingend von der Kostentragungspflicht des Betroffenen auszunehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, FGPrax 2010, 154 Rn. 21), keinen Erfolg.
  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 44/19

    Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung eines Asylbewerbers; Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19
    Anderes gilt nur dann, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 57/18

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen i.R.e.

    Auszug aus BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 39/19
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 57/18, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 6/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen wegen

  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 116/19

    Überstellungshaftsache: Planungsänderungen der Behörde bei der Umsetzung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle oder entsprechende eigene Erfahrungswerte beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 7; vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 9; vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 39/19, juris Rn. 9 ff.; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 52/20

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach Italien

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 - V ZB 57/18, juris Rn. 5, und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 39/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 04.04.2023 - XIII ZB 8/22

    Ausreichende Angaben zur erforderlichen Haftdauer im Haftantrag für die Anordnung

    Zwar bedarf es bei einem Flug mit Sicherheitsbegleitung grundsätzlich keiner näheren Erläuterung, wenn - wie hier - ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen für die Durchführung der Abschiebung veranschlagt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 39/19, juris Rn. 11).
  • OLG Hamm, 24.01.2023 - 15 SA 1/23

    Übernahme einer Freiheitsentziehungssache durch anderes Amtsgericht; Wirkung

    Die Betroffene ist vor dem Erlass des Abgabebeschlusses zur beabsichtigten Abgabe an das Amtsgericht Darmstadt angehört worden.Der Wirksamkeit der Verfahrensabgabe steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Abgabeentscheidung noch kein Antrag der beteiligten Behörde vorgelegen hat, über die Fortdauer der angeordneten Haft zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 24.06.2020 - XIII ZB 39/19 - zitiert nach juris).
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